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   BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64   

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https://dejure.org/1965,547
BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64 (https://dejure.org/1965,547)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1965 - VIII C 90.64 (https://dejure.org/1965,547)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1965 - VIII C 90.64 (https://dejure.org/1965,547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 8 Abs. 2, § 31h; GG Art. 3 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 57.59
    Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64
    In dem Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91 = DÖV 1962 S. 506, betreffend die Ansprüche einer entlassenen Gerichtsreferendarin, ist bereits dargelegt worden, daß es bei Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht auf etwaige Aussichten ankommt, während des Krieges oder unter den geänderten Bedingungen der Nachkriegszeit im öffentlichen Dienst verwendet zu werden, wenn die Dienstlaufbahn auch ohne Verfolgung voraussichtlich mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung zunächst beendet worden wäre; Ausbildungsschäden werden im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) geregelt und nur dann im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes berücksichtigt, wenn sie zugleich dazu führten, daß eine andernfalls ununterbrochen im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstlaufbahn durch die Schädigung verhindert wurde.

    Vorschriften, die zur Benachteiligung der weiblichen Beamten und Anstellungsbewerber im öffentlichen Dienst führten, sind nicht auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 BEG zurückzuführen (vgl. das genannte Urteil - BVerwG VIII C 57.59 - ferner das Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 570 = DÖV 1961 S. 902 = DVBl. 1961 S. 780 = RiA 1962 S. 251).

    Dessen Urteilsbegründung entspricht den im Urteil BVerwGE 11, 109 dargelegten Rechtsgrundsätzen und insoweit, als die besonders die weiblichen Juristen betreffenden Hindernisse für beachtlich erklärt werden, dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 57.59.

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64
    § 8 Abs. 2 BWGöD betrifft allein die Feststellbarkeit einer Schädigung im Sinne von § 5 BWGöD und ist insoweit auch bei der Anwendung von § 31 h BWGöD heranzuziehen; er ist nicht heranzuziehen, wenn im Wege der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der Umfang der zu gewährenden Wiedergutmachung und damit der dem Geschädigten entstandene Schaden im Bereich des öffentlichen Dienstes entsprechend den in § 249 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 11, 109 [113 f.]).

    Dessen Urteilsbegründung entspricht den im Urteil BVerwGE 11, 109 dargelegten Rechtsgrundsätzen und insoweit, als die besonders die weiblichen Juristen betreffenden Hindernisse für beachtlich erklärt werden, dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 57.59.

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß BVerfGE 18, 288 entschieden, Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt durch die unterschiedliche Behandlung der unter § 31 h BWGöD fallenden Geschädigten gegenüber der Gruppe der Geschädigten, welche entlassen wurden nach ihrer Übernahme in einen staatlichen Vorbereitungsdienst.
  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII C 213.59
    Auszug aus BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64
    Vorschriften, die zur Benachteiligung der weiblichen Beamten und Anstellungsbewerber im öffentlichen Dienst führten, sind nicht auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 BEG zurückzuführen (vgl. das genannte Urteil - BVerwG VIII C 57.59 - ferner das Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 570 = DÖV 1961 S. 902 = DVBl. 1961 S. 780 = RiA 1962 S. 251).
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 6.73

    Ansprüche Vertriebener auf Ersatz des Verdienstausfalls - Ausgleich für die

    Der erkennende Senat hat in seinem noch zu § 31 h BWGöD ergangenen Urteil BVerwGE 21, 320 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift die allgemeinen Grundsätze des Wiedergutmachungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt: Dadurch, daß der geprüfte Rechtskandidat nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sei, sei ihm der Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung verstellt worden; eine zur Wiedergutmachung berechtigende Schädigung liege aber nur dann vor, wenn der Betroffene ohne Eingriff nach Abschluß seiner Ausbildung voraussichtlich eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erlangt hätte (BVerwGE 11, 109).

    Materiellrechtlich entspricht dieser Teil der Urteilsbegründung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. das schon genannte Urteil BVerwGE 21, 320 mit den Hinweisen auf BVerwGE 11, 109 und andere Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD: Sind entlassene Gerichtsreferendare nur dann wiedergutmachungsberechtigt, wenn sie voraussichtlich - d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nach Abschluß ihrer Ausbildung in eine dauerhafte Rechtsstellung im öffentlichen Dienst gelangt wären, so kann nichts anderes für geprüfte Rechtskandidaten gelten, die wiedergutmachungsrechtlich den Gerichtsreferendaren gleichgestellt sind.

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 111.64

    Entschädigung für Zwangsarbeit - Anrechnung von Zwangsarbeit auf

    Der Umstand allein, daß eine wiedergutmachungsrechtliche Vorschrift - wie § 31 d BWGöD - sich in den "Übergangs- und Schlußvorschriften" des Gesetzes befindet, steht der Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 24 bis 26 BWGöD nicht entgegen (vgl. etwa BVerwGE 8, 314 [BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59], betr. § 35 Abs. 2 BWGöD; ferner BVerwGE 21, 320, betr. den inzwischen aufgehobenen § 31 h BWGöD).
  • BVerwG, 23.08.1966 - VIII B 37.65

    Wiedergutmachungsansprüche geprüfter, nicht in den staatlichen

    Wird davon ausgegangen, daß ein Schädigungstatbestand im Sinne des früheren § 31 h BWGöD und des nunmehr geltenden § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BWGöD vorliegt, so richtet sich der Wiedergutmachungsanspruch, wie im Urteil BVerwGE 21, 320 in Anwendung alten Rechts und im Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 -, NJW/RzW 1966 S. 234, in Anwendung neuen Rechts dargelegt worden ist, nach den allgemeinen zur "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) aufgestellten Grundsätzen; diese Grundsätze weiter zu klären, bietet der vorliegende Fall keine Gelegenheit (vgl. insbesondere BVerwGE 11, 109).
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